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Bestandteil des Wirtschaftsplans ist auch eine im Einzelnen aufgeschlüsselte Zuordnung der Planaufwendungen und Planinvestitionen zu folgenden Bereichen: Die Einzelheiten regelt die Satzung.
Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost gemäß § 26 Abs. 1 und 4,
Erholungswerk Post Postbank Telekom e. V. gemäß § 26 Abs. 1 und 4,
Betreuungswerk Post Postbank Telekom gemäß § 26 Abs. 1 und 4,
Postbeamtenkrankenkasse gemäß § 26 Abs. 2 und §§ 26a bis 26k und
übrige Aufgaben der Bundesanstalt.
Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung gemäß § 7 Abs. 1.
Liegt bis zum Schluß eines Geschäftsjahres die Genehmigung des Wirtschaftsplans für das folgende Jahr nicht vor, so ist bis zum Inkrafttreten des Wirtschaftsplans die Präsidentin oder der Präsident ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, um den laufenden Betrieb der Bundesanstalt aufrecht zu erhalten, rechtlich begründete Verpflichtungen der Bundesanstalt zu erfüllen und begonnene Investitionen fortzuführen.
Der Vorstand der Postbeamtenkrankenkasse stellt für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan auf, der vom Verwaltungsrat der Postbeamtenkrankenkasse…
die Feststellung und wesentliche Änderungen des Wirtschaftsplans,
die Feststellung und wesentliche Änderungen des Wirtschaftsplans,
Die Bundesanstalt stellt für jedes Kalenderjahr rechtzeitig vor dessen Beginn einen Wirtschaftsplan auf. Der Wirtschaftsplan enthält die zu erwartenden…
Die Bundesanstalt stellt die außerhalb des Verwaltungsbereichs bei den Aufgaben nach § 2 Abs. 1 voraussichtlich anfallenden Aufwendungen und Erträge vor Beginn…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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