§ 26e BAPostG
Wirtschaftsplan
(1)
Der Vorstand der Postbeamtenkrankenkasse stellt für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan auf, der vom Verwaltungsrat der Postbeamtenkrankenkasse festgestellt wird und der Genehmigung durch die Bundesanstalt bedarf.
(2)
Der Wirtschaftsplan ist getrennt nach den Versicherungszweigen aufzustellen.