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Das Prüfungsverfahren ist innerhalb von zwei Jahren, beginnend mit dem Tag der ersten Prüfungsleistung, abzuschließen; auch eine mündliche Ergänzungsprüfung muss innerhalb dieser Frist erbracht werden. Bei Überschreiten der Frist gelten die erbrachten Prüfungsleistungen als mit null Punkten bewertet.
eine schriftliche Prüfung nach § 12 und
eine schriftliche Prüfung nach § 10 und
eine schriftliche Prüfung nach § 20 und
eine schriftliche Prüfung nach § 9 und
eine schriftliche Prüfung nach § 9 und
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.