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Über die Eintragung in die Liste der Bauvorlageberechtigten nach § 67 Absatz 3 Nummer 2 BauO NRW 2018 ist eine Bescheinigung auszustellen.
Die Eingetragenen haben der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen eine Änderung ihrer eingetragenen Daten unverzüglich mitzuteilen.
Für die Löschung gilt § 29 Absatz 2 und 3 des Baukammerngesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
Ergänzend zu § 67 Absatz 4 BauO NRW 2018 ist auf Antrag in die Liste der Bauvorlageberechtigten nach § 67 Absatz 3 Nummer 2 BauO NRW 2018 auch einzutragen,
Abschnitt
den Nachweis über die Schul- und Berufsausbildung,
eine Bescheinigung über die Teilnahme an dem schulischen oder sonstigen Bildungsgang und
bei antragstellenden Personen nach § 20 Absatz 2 Nummer 4 des Baukammerngesetzes Bescheinigungen des Dienstherrn oder entsprechende Prüfungsnachweise.
die Rechtmäßigkeit der Niederlassung,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.