Gesetze
Gesetz wird geladen …
Zuständige Behörde nach § 17 der Bundesartenschutzverordnung vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258) ist das Ministerium für Umwelt. Die Entscheidung nach § 4 Abs. 3 BArtSchV ergeht im Benehmen mit dem Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales.
Im Übrigen sind für den Vollzug der Bundesartenschutzverordnung die unteren Naturschutzbehörden zuständig.