§ 41 Abs. 1 BattDGVollzug
Die zuständige Behörde soll gegenüber den Organisationen für Herstellerverantwortung die Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der…
Art. 54 Abs. 1 32023R1542VERORDNUNG (EU) 2023/1542 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere zuständige Behörden, die für die aus diesem Kapitel erwachsenden Pflichten, insbesondere die Überwachung und…
§ 35 Abs. 1 Nr. 3 BattDGEinrichtung, Aufgaben und Verfahren
Fragen der technischen Einordnung von Batterien in die jeweilige Batteriekategorie nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 9 und 11 bis 14 der Verordnung (EU) 2023/1542,
§ 36 Abs. 1 Nr. 2 BattDGBesetzung und Benennung
drei Vertreter der Organisationen für Herstellerverantwortung,
§ 37 Abs. 1 BattDGErmächtigung zur Beleihung
Die zuständige Behörde wird ermächtigt, die Gemeinsame Stelle nach § 5 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes mit den Aufgaben und Befugnissen nach § 5…