§ 30 BattDGZuständige Behörde nach Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2023/1542
Zuständige Behörde gemäß Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2023/1542 und gemäß Teil 2 dieses Gesetzes ist das Umweltbundesamt.
§ 61 Abs. 1 Nr. 2 BattDGZuständige Verwaltungsbehörde
in den Fällen des § 60 Absatz 1 Nummer 12 Buchstabe b und c sowie des § 60 Absatz 2 Nummer 14 bis 22 das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
§ 32 Abs. 1 Nr. 3 BattDGWeitere Aufgaben der zuständigen Behörde
die Mitteilungen nach § 8 Absatz 8 und § 26 Absatz 5.
§ 41 Abs. 1 BattDGVollzug
Die zuständige Behörde soll gegenüber den Organisationen für Herstellerverantwortung die Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der…
§ 31 Abs. 3 Nr. 5 BattDGAufgaben der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit der Registrierung und Zulassung
Name und Rechtsform der Organisation für Herstellerverantwortung, die der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter beauftragt hat.