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Der Arbeitnehmer erhält für den Urlaub gemäß § 15 eine Urlaubsvergütung. Die Urlaubsvergütung beträgt 14,25 vom Hundert, bei Schwerbehinderten im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen 16,63 vom Hundert des Bruttolohnes. Die Urlaubsvergütung besteht aus dem Urlaubsentgelt in Höhe von 11,4 vom Hundert - bei Schwerbehinderten in Höhe von 13,3 vom Hundert - des Bruttolohnes und dem zusätzlichen Urlaubsgeld. Das zusätzliche Urlaubsgeld beträgt 25 % des Urlaubsentgelts. Es kann auf betrieblich gewährtes Urlaubsgeld angerechnet werden.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK).