BauAöAufArbb1V SL — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 17 BauAöAufArbb1V SLZusätzliches Urlaubsgeld Angestellte und PoliereErste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Ausführung öffentlicher Aufträge im Baugewerbe Vom 21. April 2026 § 16§ 18 (1)Das zusätzliche Urlaubsgeld beträgt für jeden festgelegten Urlaubstag des Angestellten 24 Euro.(2)Das zusätzliche Urlaubsgeld kann in einem Betrag, spätestens mit dem Gehalt für den Monat Juli, gezahlt werden.