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Für die Eingruppierung des Arbeitnehmers sind seine Ausbildung, Fertigkeiten und Kenntnisse sowie die von ihm auszuübende Tätigkeit maßgebend. Führt ein Arbeitnehmer mehrere Tätigkeiten gleichzeitig aus, die in verschiedenen Gruppen genannt sind, wird er in diejenige Gruppe eingruppiert, die seiner überwiegenden Tätigkeit entspricht. Die Selbstständigkeit des Arbeitnehmers wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass seine Tätigkeit beaufsichtigt wird.
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf den Gesamttarifstundenlohn (GTL) der für ihn maßgebenden Lohngruppe; dieser setzt sich aus dem Tarifstundenlohn (TL) und dem Bauzuschlag (BZ) zusammen.
Der Bauzuschlag wird für jede lohnzahlungspflichtige Stunde gewährt, nicht jedoch für Leistungslohn-Mehrstunden (Plus-Stunden, Überschussstunden im Akkord).
Übernimmt der Arbeitnehmer außerhalb seiner Arbeitszeit mit einem vom Arbeitgeber gestellten Fahrzeug die Beförderung von Arbeitnehmern zur Bau- oder Arbeitsstelle des Betriebes (Hin- und/oder Rückfahrt), so ist die Vergütung für diese Tätigkeit einzelvertraglich zu regeln.
Es werden folgende Lohngruppen festgelegt: LG 1: Werker/Maschinenwerker Tätigkeit: Regelqualifikation: Keine. Tätigkeitsbeispiele: LG 2: Fachwerker/Maschinisten/Kraftfahrer Tätigkeit: fachlich begrenzte Arbeiten (Teilleistungen eines Berufsbildes oder angelernte Spezialtätigkeit) nach Anleitung. Regelqualifikation: Tätigkeitsbeispiele: LG 2a: Arbeitnehmer, die bereits vor dem 1. September 2002 in der bisherigen Berufsgruppe V als Baufacharbeiter im Baugewerbe beschäftigt waren, unabhängig von einer Unterbrechung oder einem Wechsel ihres Arbeitsverhältnisses LG 2b: Arbeitnehmer nach dreimonatiger Beschäftigung in der Lohngruppe 2 im Baugewerbe LG 3: Facharbeiter/Baugeräteführer/Berufskraftfahrer Tätigkeit: Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes. Regelqualifikation: LG 4: Spezialfacharbeiter/Baumaschinenführer Tätigkeit: selbstständige Ausführung der Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes. Regelqualifikation: LG 5: Vorarbeiter/Baumaschinen-Vorarbeiter Tätigkeit: Regelqualifikation: Als Vorarbeiterprüfung gilt nur eine Prüfung nach der Vereinbarung über die Durchführung der Vorarbeiter- und Werkpolierprüfungen im Baugewerbe vom 1. Juli 2012. LG 6: Werkpolier/Baumaschinen-Fachmeister Tätigkeit: Führen und Anleiten einer kleinen Gruppe von Arbeitnehmern in Teilbereichen der Bauausführung auch unter eigener Mitarbeit. Regelqualifikation: Als Werkpolierprüfung gilt nur eine Prüfung nach der Vereinbarung über die Durchführung der Vorarbeiter- und Werkpolierprüfungen im Baugewerbe vom 1. Juli 2012.