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Der betriebliche Geltungsbereich des feuerungstechnischen Gewerbes umfasst die Betriebe des Feuerungs-, Ofen- und Schornsteinbaus.
Abweichend von § 3 werden die Lohngruppen im feuerungstechnischen Gewerbe wie folgt festgelegt: Feuerungs- und Ofenbau Lohngruppe 6 Feuerungs- und Ofenbau-Werkpolier und Ofenwärter im Feuerungsbau Lohngruppe 5 Feuerungs- und Ofenbau-Vorarbeiter Lohngruppe 4 Spezialfacharbeiter im Feuerungs- und Ofenbau (Feuerungs- und Schornsteinbauer) Lohngruppe 3 Facharbeiter Lohngruppe 2 Fachwerker Schornsteinbau Lohngruppe 6 Schornsteinbau-Werkpolier Lohngruppe 5 Schornsteinbau-Vorarbeiter Lohngruppe 4 Spezialfacharbeiter im Schornsteinbau (Feuerungs- und Schornsteinbauer) Lohngruppe 3 Facharbeiter Lohngruppe 2 Fachwerker
Werker haben für die Zeit ihrer Tätigkeit auf dem Schornstein Anspruch auf den Lohn des Fachwerkers im Schornsteinbau.
Arbeitnehmer haben Anspruch auf den jeweiligen Lohn der Lohngruppe 5 für die Zeit, in der sie selbstständig eine Baustelle mit mindestens einem weiteren Mitarbeiter führen.
Basis für die Löhne im feuerungstechnischen Gewerbe ist der jeweilige Gesamttarifstundenlohn der entsprechenden Lohngruppe im Baugewerbe (§ 3). Hinzu kommt ein Feuerungsbauzuschlag (FZ) je Lohngruppe im feuerungstechnischen Gewerbe.