§ 28 Abs. 1 LBGGesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung
Die Enteignungsbehörde wird von der Landesregierung bestimmt.
§ 29 Abs. 1 Nr. 1 LBGGesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung
der Bund;
§ 11 Abs. 1 LBGGesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung
Den Antrag auf Einleitung des Enteignungsverfahrens stellt namens des Bundes der zuständige Bundesminister oder die von ihm bestimmte Bundesbehörde bei der…
§ 29a Abs. 3 LBGGesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung
Für die Bestellung und für das Amt des Vertreters gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Pflegschaft entsprechend.
§ 56 Abs. 3 LBGGesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung
Die Aufgaben der Siedlungsbehörden nach den §§ 1, 2 und 4 des Gesetzes zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes nimmt die Enteignungsbehörde wahr.