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Die Frist, innerhalb der der Enteignungszweck nach § 113 Absatz 2 Nummer 3 zu verwirklichen ist, beginnt mit dem Eintritt der Rechtsänderung.
Die Enteignungsbehörde kann diese Frist vor ihrem Ablauf auf Antrag verlängern, wenn Der enteignete frühere Eigentümer ist vor der Entscheidung über die Verlängerung zu hören.
der Enteignungsbegünstigte nachweist, dass er den Enteignungszweck ohne Verschulden innerhalb der festgesetzten Frist nicht erfüllen kann, oder
vor Ablauf der Frist eine Gesamtrechtsnachfolge eintritt und der Rechtsnachfolger nachweist, dass er den Enteignungszweck innerhalb der festgesetzten Frist nicht erfüllen kann.
Die Enteignungsbehörde kann diese Frist vor ihrem Ablauf auf Antrag verlängern, wenn a) der Enteignungsbegünstigte nachweist, daß er den Enteignungszweck ohne…
Der enteignete frühere Eigentümer kann verlangen, daß das enteignete Grundstück zu seinen Gunsten wieder enteignet wird (Rückenteignung), wenn und soweit der…
Der Besitzeinweisungsbeschluß ist aufzuheben, wenn nicht binnen eines Jahres, nachdem die Besitzeinweisung wirksam geworden ist (§ 39 Abs. 1 Nr. 5), der…
Wenn der Unternehmer von dem ihm verliehenen Enteignungsrecht nicht innerhalb der nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 festgesetzten Frist Gebrauch macht oder von dem…
Wegen solcher nachteiliger Folgen der Enteignung, welche erst nach dem gemäß § 20 festgesetzten Termin erkennbar werden, bleibt dem Entschädigungsberechtigten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.