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Die Frist, innerhalb der der Enteignungszweck nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 zu verwirklichen ist, beginnt mit dem Eintritt der Rechtsänderung.
Die Enteignungsbehörde kann diese Frist vor ihrem Ablauf auf Antrag verlängern, wenn a) der Enteignungsbegünstigte nachweist, daß er den Enteignungszweck ohne Verschulden innerhalb der festgesetzten Frist nicht erfüllen kann, oder b) vor Ablauf der Frist eine Gesamtrechtsnachfolge eintritt und der Rechtsnachfolger nachweist, daß er den Enteignungszweck innerhalb der festgesetzten Frist nicht erfüllen kann. Der enteignete frühere Eigentümer ist vor der Entscheidung über die Verlängerung zu hören.
Die Frist, innerhalb der der Enteignungszweck nach § 113 Absatz 2 Nummer 3 zu verwirklichen ist, beginnt mit dem Eintritt der Rechtsänderung.
Bietet der Enteignungsbegünstigte binnen der bestimmten Frist ein Recht der bezeichneten Art nicht an oder einigt er sich mit dem von der Enteignung Betroffenen…
Die Enteignungsbehörde kann den Träger des Vorhabens, für das enteignet werden soll, auf dessen Antrag in den Besitz des von dem Vorhaben betroffenen…
Auf Antrag des Eigentümers ist die Enteignung auf die in § 3 Abs. 3 bezeichneten Gegenstände auszudehnen, wenn und soweit er sie infolge der Enteignung nicht…
Die Enteignung setzt voraus, daß der Antragsteller sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb des zu enteignenden Grundstücks zu angemessenen Bedingungen, unter…
Ist die Ausführungsanordnung noch nicht ergangen, so hat die Enteignungsbehörde den Enteignungsbeschluß auf Antrag aufzuheben, wenn der durch die Enteignung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.