BauGB — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 65 BauGBHinterlegung und VerteilungsverfahrenBaugesetzbuch · Erstes Kapitel, Vierter Teil, Erster Abschnitt § 64§ 66 KI-Hinweise anzeigenFür die Hinterlegung von Geldleistungen und für das Verteilungsverfahren gelten die Vorschriften der §§ 118 und 119 entsprechend. 0 0