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Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens sechs Stunden eine Arbeitsprobe durchführen und ein Prüfungsstück anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
als Prüfungsstück:Herstellen eines Werkstückes aus Metall durch manuelles und maschinelles Spanen sowie durch Formen und Fügen und lösbare und nichtlösbare Verbindungen.
Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten lösen:
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
technische Unterlagen, insbesondere Betriebsanleitungen, Funktionsdarstellungen, Schaltpläne, Tabellen, Diagramme, Verlegepläne, Skizzen und Zeichnungen,
Eigenschaften und Verwendung von Kraft- und Schmierstoffen sowie deren Entsorgung,
Funktion und Funktionsverbund von Bauteilen und Baugruppen von Baugeräten,
Bau- und Bauhilfsstoffe,
Bauverfahren,
Berechnung von Längen, Winkeln, Flächen, Volumen, Massen, Kräften und Geschwindigkeiten.
Kleingeräte, Werkzeuge und Baugeräte,
Wartung, Instandsetzung, Werkzeuge sowie Prüf- und Meßgeräte,
Einsatz von Werkzeugen und Geräten,
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen.
Handwerkzeuge, Geräte und Maschinen,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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