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Die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen ist zuständige Stelle für ein- und ausgehende Meldungen im Sinne von Artikel 56a Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG, soweit Berufsangehörige betroffen sind (Vorwarnmechanismus). Dies gilt nicht, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes abweichende Zuständigkeiten bestehen.
§ 13a Absatz 3 bis 6 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW gilt entsprechend.
§ 13a Absatz 3 bis 6 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW gilt entsprechend.
§ 13a Absatz 3 bis 6 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.
Das für Arbeit zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem jeweils fachlich zuständigen Ministerium, ergänzend zu den Bestimmungen der…
Diese Verordnung regelt die Festlegung des Inhalts und der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 2 Absatz 6 des Ingenieurgesetzes vom 5. Mai 1970 (GV. NW.…
Hat jemand die Anerkennung seiner Berufsqualifikation beantragt und wird nachfolgend von einem Gericht festgestellt, dass die Person dabei gefälschte…
Die Kammern sind im Rahmen ihres Geschäftsbereichs zuständige Stellen für ein- und ausgehende Meldungen im Sinne des Artikels 56a Absatz 3 der Richtlinie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.