Gesetze
Gesetz wird geladen …
In die Liste der Beratenden Ingenieure und Beratenden Ingenieurinnen ist auf Antrag einzutragen, wer im Bauwesen nach § 26 Absatz 3 tätig ist oder zu den sonstigen Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieuren nach § 1 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gehört und
Wohnung, Niederlassung oder ihren oder seinen Beschäftigungsort in Nordrhein-Westfalen hat,
die in § 1 des Ingenieurgesetzes genannte Berufsbezeichnung führen darf,
seit dem Zeitpunkt des Erwerbs der Berechtigung nach Nummer 2 eine nachfolgende entsprechende praktische Tätigkeit von mindestens einem Jahr in Vollzeit oder in Teilzeit entsprechend länger ausgeübt hat, die auf den während des Studiums nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Ingenieurgesetzes erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen aufbaut, und
ihren oder seinen Beruf eigenverantwortlich und unabhängig ausübt.
Auf die Zeit der praktischen Tätigkeit sind berufsfördernde Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen im Aufgabenbereich der technischen und wirtschaftlichen Planung und des Baurechts sowie ein Jahr eines einschlägigen abgeschlossenen Master-Ingenieurstudiengangs anzurechnen. Die einjährige praktische Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn sie nach dem Recht der Europäischen Union nicht gefordert werden darf. Satz 1 Nummer 3 gilt als erfüllt bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines diesem gleichgestellten Staates, die in einem dieser Staaten aufgrund einer gesetzlichen Regelung berechtigt sind, eine der Berufsbezeichnung nach § 24 entsprechende Berufsbezeichnung zu führen, und dies durch eine Bescheinigung dieses Staates nachweisen.
Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der in die Liste der jeweiligen Fachrichtung bei der Ingenieurkammer eines anderen Landes eingetragen ist, ist auf Antrag ohne Prüfung der Befähigung nach Absatz 1 in die Liste ihrer oder seiner Fachrichtung einzutragen.
Ist die Eintragung in einem anderen Land nur deshalb gelöscht worden, weil die Wohnung oder berufliche Niederlassung in diesem Land aufgegeben wurde, ist eine antragstellende Person innerhalb eines Jahres nach Löschung aus der Liste ohne Prüfung der Befähigung nach Absatz 1 in die Liste ihrer Fachrichtung einzutragen, sofern keine Versagensgründe nach § 29 vorliegen. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die Eintragung beibehalten wird.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der in die Liste der jeweiligen Fachrichtung bei der Architektenkammer eines anderen Landes eingetragen ist, ist auf…
Ist die Eintragung in einem anderen Land nur deshalb gelöscht worden, weil die Wohnung oder berufliche Niederlassung in diesem Land aufgegeben wurde, ist eine…
diesen Beruf ein Jahr lang vollzeitbeschäftigt oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit während der vorhergehenden zehn Jahre in…
denselben Beruf vollzeitlich ein Jahr lang oder in einer entsprechenden Zeitdauer in Teilzeit in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat…
Wer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tätigkeit unter der in § 1 genannten Berufsbezeichnung oder eine Tätigkeit, die in der Regel von einem Ingenieur oder…
Nachweise, aus denen sich ergibt, dass diese oder dieser auf Grund eines Ausbildungsnachweises, der mindestens dem Niveau des Artikel 11 Buchstabe c der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.