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Die Prüfung besteht aus den Prüfungsteilen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2. Diese können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.
Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.
Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Baumaschinenmeister erworben worden sind, kann die…
Im wirtschafts-, rechts- und sozialkundlichen Teil und
die schriftliche Prüfungsleistung mit einem Drittel und
Zur Prüfung ist zuzulassen, wer nachweist. Die Berufspraxis im Sinne des Satzes 1 muß in Tätigkeiten auf Baustellen oder in Reparaturwerkstätten abgeleistet…
auftragsbezogenen Einsatz von Baumaschinen und -geräten bestimmen und begründen,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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