BauPGPÜZAnerkV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 13 BauPGPÜZAnerkVInkrafttretenVerordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle nach dem Bauproduktengesetz · Abschnitt 3 § 12Schlußformel Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.