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Bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen dürfen folgende Bauprodukte, an die wegen der Standsicherheit, des Brandschutzes, des Wärmeschutzes, des Schallschutzes oder des Gesundheitsschutzes bauaufsichtliche Anforderungen gestellt werden und für die technische Baubestimmungen nach § 3 Abs. 3 BauO eingeführt sind, nur verwendet werden, wenn sie aus Herstellungsbetrieben stammen, die einer Überwachung unterliegen. Werden für diese Bauprodukte überwachungspflichtige Ausgangsstoffe oder -teile verwendet, so müssen diese Ausgangsstoffe oder -teile ebenfalls einer überwachten Herstellung entstammen:
Künstliche Wand- und Deckensteine
Formstücke für Schornsteine
Bindemittel für Mörtel und Beton
Werkfrischmauermörtel und Werktrockenmauermörtel
Betonzuschlagstoffe
Beton > BK 35, Transportbeton einschließlich Trockenbeton
Betonstahl und durch Widerstandspunktschweißen hergestellte Bewehrung
Dämmstoffe für den Schall- und Wärmeschutz
Bauplatten
Vorgefertigte Bauteile aus Beton, Gasbeton, Leichtbeton, Stahlbeton, Spannbeton, Stahlleichtbeton, glasfaserbewehrter Beton und Ziegel
Vorgefertigte Wand-, Decken- und Dachelemente in Wand/Tafelbauweise
Feuerschutzabschlüsse (Klappen, Türen, Tore)
Fahrschachttüren für feuerbeständige Schachtwände
Lager unter Verwendung von Kunststoffen
Kaltgeformte Bleche aus Baustahl im Hochbau
Betonzusatzmittel und Betonzusatzstoffe.
Die Art der Überwachung von Bauprodukten und Bauarten, die einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung bedürfen, ist in der Zulassung festzulegen.
Die Anwendung der in Absatz 1 genannten Bauprodukte, die aus Herstellerbetrieben stammen, die einer Überwachung nicht unterliegen, kann auf Antrag von dem für den Sitz des Herstellers territorial zuständigen Prüfamt für Bautechnik gestattet werden, wenn der Nachweis der ordnungsgemäßen Herstellung der Bauprodukte im Einzelfall erbracht ist.
Der Überwachung sind die für die jeweiligen Tätigkeiten eingeführten Technischen Baubestimmungen zu Grunde zu legen. Sie kann sich auf Stichproben beschränken.
Für Bauarten, die einer außergewöhnlichen Sorgfalt bei Ausführung oder Instandhaltung bedürfen, kann in der Bauartgenehmigung oder durch Rechtsverordnung der…
Für Bauprodukte, die wegen ihrer besonderen Eigenschaften oder ihres besonderen Verwendungszwecks einer außergewöhnlichen Sorgfalt bei Einbau, Transport,…
Für Bauprodukte, die wegen ihrer besonderen Eigenschaften oder ihres besonderen Verwendungszwecks einer außergewöhnlichen Sorgfalt bei Einbau, Transport,…
das Herstellen und der Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften auf Baustellen (Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3),
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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