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Für die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleiteten Verfahren können Bauvorlagen, die der Bauvorlagenverordnung vom 15. Juni 2011 (Amtsbl. I S. 254), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 25. Januar 2024 (Amtsbl. I S. 68, 77), in der jeweils geltenden Fassung entsprechen, auch nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht werden.
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