§ 718 BGBBürgerliches Gesetzbuch
Der Rechnungsabschluss und die Gewinnverteilung haben im Zweifel zum Schluss jedes Kalenderjahrs zu erfolgen.
§ 8 Abs. 3 Nr. 2 BankkflAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Bankkaufmann und zur Bankkauffrau
Anlage auf Konten sowie
§ 9 Abs. 1 BankkflAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Bankkaufmann und zur Bankkauffrau
Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
§ 14 Abs. 2 Nr. 5 FördbankG SNGesetz zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank –
die Feststellung des Jahresabschlusses, die Gewinnverwendung und die Entlastung des Vorstands;