§ 121 BBergGVerhältnis zu anderen Vorschriften
Unberührt bleiben gesetzliche Vorschriften, nach denen für einen Schaden im Sinne des § 114 in weiterem Umfang als nach den Vorschriften dieses Abschnitts…
§ 120a Abs. 2 BBergGSchadensersatz bei Tätigkeiten nach § 57f
§ 65 Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
§ 120 Abs. 1 SGB XZehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
Die §§ 116 bis 119 sind nur auf Schadensereignisse nach dem 30. Juni 1983 anzuwenden; für frühere Schadensereignisse gilt das bis 30. Juni 1983 geltende Recht…
§ 117 Abs. 3 BBergGUmfang der Ersatzpflicht, Verjährung, Rechte Dritter
Für die Entschädigung gelten die Artikel 52 und 53 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch entsprechend.
§ 112 BBergGVerlust des Ersatzanspruchs
Werden bauliche Anlagen unter Verstoß gegen § 110 oder § 111 errichtet, erweitert oder wesentlich verändert, so ist ein Anspruch auf Ersatz eines Bergschadens…