§ 38 BBergG
Inhalt der Zulegung, Aufhebung, Förderabgabe
(1)
(2)
Das Recht darf erst ausgeübt werden, wenn der Berechtigte
1.
die Entschädigung geleistet oder
2.
bei einer Entschädigung in wiederkehrenden Leistungen die erste Rate und für die übrigen Raten angemessene Sicherheit geleistet hat.