§ 43 BBergG
Mitgewinnung von Bodenschätzen bei der Gewinnung grundeigener Bodenschätze
Bei der Gewinnung grundeigener Bodenschätze gilt für die Mitgewinnung bergfreier Bodenschätze § 42 entsprechend.
Bei der Gewinnung grundeigener Bodenschätze gilt für die Mitgewinnung bergfreier Bodenschätze § 42 entsprechend.