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Von der zuständigen Behörde können bei der Zulassung von Vorhaben nach den Maßgaben des § 57f
weniger strenge Emissionsgrenzwerte, Umweltleistungsgrenzwerte und Fristen festgelegt werden, wenn dort Zukunftstechniken im Sinne des § 3 Absatz 6e des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für einen Gesamtzeitraum von höchstens 30 Monaten erprobt werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die in den BVT-Schlussfolgerungen assoziierten Emissionswerte eingehalten werden,
abweichende Emissionsbegrenzungen festgelegt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Anlage innerhalb von sechs Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit unter normalen Betriebsbedingungen die Emissionsbandbreiten für Zukunftstechniken einhält, oder
anstelle von Umweltleistungsgrenzwerten Orientierungswerte für die Umweltleistung festgelegt werden.
Emissionsgrenzwerte festlegen, mit denen sichergestellt wird, dass innerhalb von sechs Jahren nach der Veröffentlichung eines Beschlusses über die…
Abweichend von den in einer Verordnung nach § 7a Absatz 2 festgelegten Emissionsgrenzwerten und Umweltleistungsgrenzwerten oder den in einer…
Betriebspläne, deren Zulassung der Gewinnung oder Aufbereitung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen nach Maßgabe des § 57f dient und die vor der…
Emissionsgrenzwerte festlegen, mit denen sichergestellt wird, dass innerhalb von sechs Jahren nach der Veröffentlichung eines Beschlusses über die…
Legt die zuständige Behörde Genehmigungsauflagen auf der Grundlage einer besten verfügbaren Technik fest, die in keiner der einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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