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Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen, welche Anforderungen das nach § 57f Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 einzurichtende und für die Dauer der Zulassung zu betreibende Umweltmanagementsystem nach Artikel 14a der Richtlinie 2010/75/EU zu erfüllen hat, insbesondere, dass das Umweltmanagementsystem Ziele und Maßnahmen zur Ausweitung der Nutzung und Erzeugung erneuerbarer Energien, soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar, beinhalten muss. Darüber hinaus kann in der Rechtsverordnung nach Satz 1 geregelt werden, welche Veröffentlichungspflichten, Berichts- und Vorlagepflichten, Datenerhebungs- und Messverpflichtungen, Konformitätsbewertungen und Nachweispflichten der Unternehmer im Zusammenhang mit dem Umweltmanagementsystem zu erfüllen hat.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit…
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise nach § 51 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welche…
die nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission veröffentlichten BVT-Schlussfolgerungen im Sinne des § 3 Absatz 6b des…
Folgender Artikel wird eingefügt: Umweltmanagementsystem (1) Die Mitgliedstaaten verlangen vom Betreiber die Erstellung und Umsetzung eines…
Die Zulassung nach Maßgabe des § 57f ist unter Bedingungen zu erteilen und mit Auflagen zu verbinden, soweit dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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