Anlage 2 BBesG/BesÜGBek 2011
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 3025 - 3029)
(Anlage IV des BBesG) Gültig ab 1. Januar 2012 für Postnachfolgeunternehmen
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10
Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für Unteroffiziere um 17,72 Euro; es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen Dienstes sowie für Offiziere um 7,73 Euro.
(Anlage V des BBesG) Gültig ab 1. Januar 2012 für Postnachfolgeunternehmen
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 97,46 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 303,66 Euro.
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um je 25,56 Euro, in der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1
(Anlage IX des BBesG) Gültig ab 1. Januar 2012 für Postnachfolgeunternehmen