§ 4 GFVVerordnung über die Durchführung der GraduiertenförderungFörderung von AuslandsaufenthaltenZitatstelleDie Aufenthaltsorte werden Zonen zugeteilt. Maßgebend ist die auf Grund des § 25 des Bundesbesoldungsgesetzes vorgenommene Zuteilung der ausländischen Dienstorte. Ist der Aufenthaltsort des Stipendiaten…Verordnung über die Durchführung der Graduiertenförderung