Gesetze
Gesetz wird geladen …
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 414, S. 16)
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Anwärter des einfachen Dienstes
Für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Anwärter des einfachen Dienstes erhöht sich der Familienzuschlag wie folgt: 1.für das erste zu berücksichtigende Kind für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Anwärter des einfachen Dienstes um 5,37 Euro,2.für jedes weitere zu berücksichtigende Kind–in der Besoldungsgruppe A 3 und für Anwärter des einfachen Dienstes um26,84 Euro,–in der Besoldungsgruppe A 4 um21,47 Euro,–in der Besoldungsgruppe A 5 um16,10 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1– Besoldungsgruppen A 3 bis A 8:144,27 Euro– Besoldungsgruppen A 9 bis A 12:153,15 Euro
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Gültig vom 31.08.2026 bis 31.10.2026. Die Grenzen beruhen teils auf dem Tag des Abgleichs mit Gesetze im Internet, nicht auf dem Inkrafttreten.
Zur geltenden Fassung