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Mit dieser Verordnung soll Unternehmen der Zugang zu dem universellen Postgebiet, das durch die Mitgliedsländer des Weltpostvereins gebildet wird, ermöglicht werden. Voraussetzung hierfür ist die Zulassung durch die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) und die Benennung als „Benannter Betreiber“ bei dem Weltpostverein durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Diese Verordnung regelt die Zulassung von Unternehmen zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten für die Bundesrepublik Deutschland, die sich für eine Postverwaltung im Verhältnis zu den Benutzern und zu anderen Postverwaltungen aus dem Weltpostvertrag (ausgenommen Artikel 6) nebst Schlussprotokoll sowie den dazugehörigen Ergänzenden Bestimmungen und deren Schlussprotokollen ergeben.
Dieses Gesetz gilt für alle Unternehmen und Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes inländische oder grenzüberschreitende Postdienstleistungen…
Unternehmen, welche für die Bundesrepublik Deutschland die Rechte und Pflichten wahrnehmen, die sich für eine Postverwaltung im Verhältnis zu den Benutzern und…
Zur Wahrnehmung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Rechte und Pflichten können auf Antrag auch andere Unternehmen zugelassen werden. Die Zulassung ist…
Zur Wahrnehmung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Rechte und Pflichten können auf Antrag auch andere Unternehmen zugelassen werden. Die Zulassung ist…
Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post überwacht bei Unternehmen, die nach den Artikeln 4 und 5 für die Bundesrepublik Deutschland Rechte und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.