BBFestV 2021 — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 4 BBFestV 2021InkrafttretenVerordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2021 § 3Schlussformel Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. § 3Schlussformel