BBiG§84AnO 15 — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungII. BBiG§84AnO 15Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes I.Schlußformel Die Anordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. I.Schlußformel