BBiG§84AnO 16 — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungII. BBiG§84AnO 16Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes I.Schlußformel Diese Anordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. I.Schlußformel