BBiG§84AnO 9 — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungII. BBiG§84AnO 9Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes I.Schlußformel Diese Anordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. I.Schlußformel