Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung Vom 18. Januar 1972
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
§ 2 BBiG/HwOOWiZustV SL
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