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Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche berufliche Umschulung kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz oder dem sonst zuständigen Fachministerium nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, unter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse der beruflichen Erwachsenenbildung bestimmen (Umschulungsordnung). § 4 Absatz 2 Satz 1 und § 5 Absatz 3 gelten entsprechend.
die Bezeichnung des Umschulungsabschlusses,
das Ziel, den Inhalt, die Art und Dauer der Umschulung,
die Anforderungen der Umschulungsprüfung und die Zulassungsvoraussetzungen sowie
das Prüfungsverfahren der Umschulung
Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen.
das Ziel, den Inhalt und die Anforderungen der Prüfung,
der beruflichen Umschulung
das Prüfungsverfahren.
Auf Prüfungen im Rahmen von Umschulungen ist diese Prüfungsordnung sinngemäß anzuwenden (§ 47 BBiG).
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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