§ 1 SächsBBiGAVOSächsische Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz und zu den BerufsqualifkationsfeststellungsgesetzenZuständige Stellen nach dem BerufsbildungsgesetzZitatstelledie übrigen nicht durch die §§ 71 und 72 des Berufsbildungsgesetzes erfassten Berufsbereiche die Landesdirektion Sachsen.Sächsische Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz und zu den Berufsqualifkationsfeststellungsgesetzen
§ 59 BBiGBerufsbildungsgesetzUmschulungsprüfungsregelungen der zuständigen StellenZitatstelle…Rechtsverordnungen nach § 58 nicht erlassen sind, kann die zuständige Stelle nach § 71 oder § 72 Umschulungsprüfungsregelungen erlassen. Wird im Fall des § 71 Absatz 8 als zuständige Stelle…Umschulungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen
§ 73 BBiGBerufsbildungsgesetzZuständige Stellen im Bereich des öffentlichen DienstesZitatstellefür die Berufsbildung in anderen als den durch die §§ 71 und 72 erfassten Berufsbereichen;Zuständige Stellen im Bereich des öffentlichen Dienstes
§ 75 BBiGBerufsbildungsgesetzZuständige Stellen im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen RechtsZitatstelle…ihren Bereich die zuständige Stelle für die Berufsbildung in anderen als den durch die §§ 71, 72 und 74 erfassten Berufsbereichen. Die §§ 77 bis 80 finden keine Anwendung.Zuständige Stellen im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts
Art. 1 SN-21488Elfte Verordnung der Sächsischen Staatsregierung sowie der Sächsischen Staatsministerien des Innern, der Finanzen, der Justiz, für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz, für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt sowie für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Sächsischen Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz und zu den BerufsqualifikationsfeststellungsgesetzenÄnderung der Sächsischen Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz und zu den BerufsqualifikationsfeststellungsgesetzenZitatstelledie übrigen nicht durch die §§ 71 und 72 des Berufsbildungsgesetzes erfassten Berufsbereiche die Landesdirektion Sachsen.“Elfte Verordnung der Sächsischen Staatsregierung sowie der Sächsischen Staatsministerien des Innern, der Finanzen, der Justiz, für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz, für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt sowie für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Sächsischen Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz und zu den Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzen