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Die Sächsische Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz und zu den Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 167), die zuletzt durch die Verordnung vom 24. Mai 2022 (SächsGVBl. S. 457) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Gemeinsame Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und der Sächsischen Staatsministerien der Finanzen, des Innern, der Justiz, für Kultus, für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, für Umwelt und Landwirtschaft, für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz sowie für Wissenschaft, Kultur und Tourismus zur Ausführung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (Sächsische Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz und zu den Berufsqualifkationsfeststellungsgesetzen – SächsBBiGAVO)“.
§ 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Zuständige Stelle für die Berufsbildung in den Berufen der Landwirtschaft einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft (§ 71 Absatz 3 und 8 des Berufsbildungsgesetzes) sowie der städtischen Hauswirtschaft und die Feststellung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs der Landwirtschaft einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft sowie der städtischen Hauswirtschaft nach § 1 Absatz 6 des Berufsbildungsgesetzes (§ 75b des Berufsbildungsgesetzes) ist:
für die Berufsausbildung der Forstwirte der Staatsbetrieb Sachsenforst,
im Übrigen das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.“
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Zuständige Stelle beim Freistaat Sachsen sowie bei den Gemeinden, den Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts für die Berufsbildung (§ 73 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes) und die Feststellung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit entsprechend eines anerkannten Ausbildungsberufs nach § 1 Absatz 6 des Berufsbildungsgesetzes (§ 75b des Berufsbildungsgesetzes) ist für
den Beruf der Sozialversicherungsfachangestellten die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland,
die übrigen nicht durch die §§ 71 und 72 des Berufsbildungsgesetzes erfassten Berufsbereiche die Landesdirektion Sachsen.“
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Zuständigkeiten nach Absatz 3 gelten entsprechend, soweit im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Ausbildungsordnungen des öffentlichen Dienstes ausgebildet oder die individuelle berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 6 des Berufsbildungsgesetzes festgestellt wird (§§ 74 und 75b des Berufsbildungsgesetzes).“
In § 2 Absatz 4 Nummer 1 wird nach dem Wort „Soziales“ ein Komma und das Wort „Gesundheit“ eingefügt.
In § 4 wird nach der Angabe „§ 47 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1“ ein Komma und die Angabe „jeweils auch in Verbindung mit § 50c Absatz 4,“ eingefügt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.