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Die Organe des Bundesinstituts für Berufsbildung sind:
der Hauptausschuss,
der Präsident oder die Präsidentin.
Tätigkeit der Berater und Beraterinnen nach § 76 Absatz 1 Satz 2,
Im Bereich des Bundes ist die oberste Bundesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde die zuständige Behörde im Sinne des § 30 Absatz 6, der §§ 32, 33, 40…
§ 71 Absatz 9 gilt entsprechend.
die Organisation
er beschließt über die in § 90 Absatz 3 Nummer 3 und 4 sowie § 97 Absatz 4 genannten Angelegenheiten des Bundesinstituts für Berufsbildung.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.