BBodSchG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 11 BBodSchGErfassungGesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten · Dritter Teil§ 12 Die Länder können die Erfassung der Altlasten und altlastverdächtigen Flächen regeln.§ 12