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Bei der Festlegung des Untersuchungsumfangs sind alle verfügbaren Informationen, insbesondere die Kenntnisse oder begründeten Vermutungen über das Vorkommen bestimmter Schadstoffe und deren Verteilung, die sich im Sinne des § 4 Absatz 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergebenden Schutzbedürfnisse sowie die sonstigen beurteilungserheblichen örtlichen Umstände zu berücksichtigen.
Bei der Untersuchung zum Wirkungspfad Boden-Mensch sind als Nutzungen zu unterscheiden:
Kinderspielflächen,
Wohngebiete,
Park- und Freizeitanlagen sowie
Industrie- und Gewerbegrundstücke.
Bei der Untersuchung zum Wirkungspfad Boden-Nutzpflanze sind als Nutzungen zu unterscheiden:
Ackerflächen und Nutzgärten sowie
Grünlandflächen.
Probennahme und -analyse sind nach Abschnitt 4 durchzuführen.