BBVLG 1975 — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 6 BBVLG 1975Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit § 5§ 7 Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände. § 5§ 7