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Anzeigen gemäß § 15a Absatz 3 Satz 4 des BDBOS-Gesetzes sind unverzüglich durch Hersteller oder Lieferanten vorzunehmen, spätestens jedoch unmittelbar nach Vornahme der Änderung. Die Bundesanstalt kann für die Gestaltung der Anzeige verbindliche Vorgaben machen.
Eine Änderung ist unwesentlich, wenn sichergestellt ist, dass sie die Einhaltung der Anforderungen nach § 15a Absatz 1 Satz 3 des BDBOS-Gesetzes nicht beeinflusst. Eine unwesentliche Änderung liegt in der Regel vor, wenn ausschließlich Änderungen am Gehäuse des Endgerätes vorgenommen werden. Bei Leitstellenbestandteilen kann auch ein Austausch von Hardwarekomponenten eine unwesentliche Änderung darstellen.
Die Bundesanstalt entscheidet nach Eingang der Anzeige, ob eine unwesentliche Änderung vorliegt. Die Änderung gilt als unwesentlich, wenn die Bundesanstalt nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten eine abweichende Entscheidung trifft. Handelt es sich um eine wesentliche Änderung, teilt die Bundesanstalt dies dem Hersteller oder Lieferanten unter Hinweis auf § 15a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des BDBOS-Gesetzes schriftlich mit.
Soll ein nach §§ 13 und 14 zertifiziertes informationstechnisches System wesentlich verändert werden, so hat die Herstellerin oder der Hersteller des Systems…
Der Inhaber reicht bei der zuständigen Behörde eine Mitteilung ein, die die in Anhang IV aufgeführten Unterlagen enthält. Erfüllt die Mitteilung die Bedingungen…
Der Inhaber reicht bei der Agentur eine Mitteilung ein, die die in Anhang IV aufgeführten Unterlagen enthält. Erfüllt die Mitteilung die Bedingungen gemäß…
die Maßstäbe für die Einstufung einer Änderung eines bereits zertifizierten Endgerätes als wesentlich oder unwesentlich und die Einzelheiten der Anzeige nach §…
Jede wesentliche Änderung eines bereits zertifizierten Endgerätes, insbesondere durch Änderung eines Leistungsmerkmals, macht eine erneute Zertifizierung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.