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Hält der Dienstvorgesetzte nach dem Ergebnis der Anhörungen und Ermittlungen seine Befugnisse nach den §§ 32 bis 34 nicht für ausreichend, so führt er die Entscheidung des höheren Dienstvorgesetzten oder der obersten Dienstbehörde herbei. Der höhere Dienstvorgesetzte oder die oberste Dienstbehörde können das Disziplinarverfahren an den Dienstvorgesetzten zurückgeben, wenn sie weitere Ermittlungen für geboten oder dessen Befugnisse für ausreichend halten.
Hält die oder der Dienstvorgesetzte nach dem Ergebnis der Anhörungen und Ermittlungen ihre oder seine Befugnisse nach den §§ 32 bis 34 für nicht ausreichend,…
1Hält der oder die Dienstvorgesetzte nach dem Ergebnis der Anhörungen und Ermittlungen seine oder ihre Befugnisse nach den §§ 32, 33 und 34 nicht für…
Die Einstellungsverfügung und die Disziplinarverfügung sind dem höheren Dienstvorgesetzten unverzüglich zuzuleiten. Hält dieser seine Befugnisse nach den…
Die Einstellungsverfügung und die Disziplinarverfügung sind der oder dem höheren Dienstvorgesetzten unverzüglich zuzuleiten. Hält diese oder dieser ihre oder…
1Die Einstellungsverfügung und die Disziplinarverfügung sind der obersten Dienstbehörde unverzüglich zuzuleiten. 2Die oberste Dienstbehörde kann das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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