Gesetze
Gesetz wird geladen …
1Hält der oder die Dienstvorgesetzte nach dem Ergebnis der Anhörungen und Ermittlungen seine oder ihre Befugnisse nach den §§ 32, 33 und 34 nicht für ausreichend, so führt er oder sie die Entscheidung der obersten Dienstbehörde herbei. 2Die oberste Dienstbehörde kann das Disziplinarverfahren an den Dienstvorgesetzten oder die Dienstvorgesetzte zurückgeben, wenn sie weitere Ermittlungen für geboten oder dessen oder deren Befugnisse für ausreichend hält. Kapitel 3 Abschlussentscheidung