§ 49 SDGSaarländisches Disziplinargesetz (SDG) Vom 13. Dezember 2005*
Ein Beamtenbeisitzer oder eine Beamtenbeisitzerin, gegen den oder die Disziplinarklage oder wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat die öffentliche Klage…
§ 49 LDG NRWDisziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
Eine Beamtenbeisitzerin oder ein Beamtenbeisitzer, gegen die oder den Disziplinarklage oder wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat die öffentliche Klage…
§ 50 SächsDGSächsisches Disziplinargesetz
Eine Landesbeamtenbeisitzerin oder ein Landesbeamtenbeisitzer, gegen die oder den Disziplinarklage oder wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat die…
§ 49 Abs. 2 SächsDGSächsisches Disziplinargesetz
Eine Landesbeamtenbeisitzerin oder ein Landesbeamtenbeisitzer ist auch ausgeschlossen, wenn sie oder er der Dienststelle der Beamtin oder des Beamten angehört.
§ 50 Abs. 1 Nr. 2 SDGSaarländisches Disziplinargesetz (SDG) Vom 13. Dezember 2005*
im Disziplinarverfahren gegen ihn oder sie unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme mit Ausnahme eines Verweises ausgesprochen worden ist,