Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Beamtenbeisitzer ist von seinem Amt zu entbinden, wenn
er im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheits-strafe verurteilt worden ist,
im Disziplinarverfahren gegen ihn unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme mit Ausnahme eines Verweises ausgesprochen worden ist,
er in ein Amt außerhalb der Bezirke, für die das Gericht zuständig ist, versetzt wird,
das Beamtenverhältnis endet oder
die Voraussetzungen für das Amt des Beamtenbeisitzers nach § 47 Abs. 1 bei ihrer Auswahl oder Bestellung nicht vorlagen.
In besonderen Härtefällen kann der Beamtenbeisitzer auch auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amts entbunden werden.
Für die Entscheidung gilt § 24 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
im Disziplinarverfahren gegen ihn oder sie unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme mit Ausnahme eines Verweises ausgesprochen worden ist,
Die Landesbeamtenbeisitzerin oder der Landesbeamtenbeisitzer ist von ihrem oder seinem Amt zu entbinden, wenn
im Disziplinarverfahren gegen sie oder ihn unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme mit Ausnahme eines Verweises ausgesprochen worden ist,
wenn der Beamte ihrer nicht würdig ist,
Eine Landesbeamtenbeisitzerin oder ein Landesbeamtenbeisitzer ist auch ausgeschlossen, wenn sie oder er der Dienststelle der Beamtin oder des Beamten angehört.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
Welche und warum — mit Abonnement