Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Diese Verordnung tritt am 20. Juli 2006 in Kraft.
§ 4 BDGBMASKDV
§ 4 BDGBMASKDVKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen